(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen der Träger der öffentlichen Verwaltung werden im Verwaltungswege beigetrieben (Vollstreckung).
(2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 263 bis 322 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
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