Zur Nachtzeit, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte nur mit schriftlicher Erlaubnis der Leiterin oder des Leiters der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
§ 278
LVwGVollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02