Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
§ 137
LVwGAnfechtung der Entscheidung
Besondere Verfahrensarten
Stand 1992-06-02