(1) Die sachlich zuständige Landesbehörde ist nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltung zu bestimmen.
(2) Untere Landesbehörden sollen nur für sachlich zuständig erklärt werden, wenn einer Übertragung der Aufgaben auf Gemeinden, Kreise oder Ämter wichtige Gründe entgegenstehen.
(3) Wird eine oberste Landesbehörde ermächtigt, ihre Befugnisse zu übertragen, so soll sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, es sei denn, die Grundsätze des Absatzes 1 stehen dem entgegen.
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