Jurafuchs
§ 308

§ 308

LVwG
Andere Art der Verwertung
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde schriftlich anordnen, daß sie in anderer Weise als durch Überweisung zu verwerten ist. § 306 Abs. 1 gilt entsprechend.

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