Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde schriftlich anordnen, daß sie in anderer Weise als durch Überweisung zu verwerten ist. § 306 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 308
LVwGAndere Art der Verwertung
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02