Ist eine Sicherungshypothek im Vollstreckungswege eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Vollstreckung in das Grundstück gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger zulässig. § 264 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 314
LVwGVollstreckung gegen Rechtsnachfolger
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02