Jurafuchs
§ 277

§ 277

LVwG
Befugnisse von Hilfspersonen
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02
Im Beisein der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten dürfen hinzugezogene Zeugen, Hilfspersonen und Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume sowie das befriedete Besitztum der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners betreten.

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