(1) Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ermitteln. Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte Daten, soweit sie
1. keinem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen oder
2. nach § 30 der Abgabenordnung lediglich deshalb geschützt sind, weil Landesrecht dessen entsprechende Anwendbarkeit anordnet, und soweit sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen verwendet werden dürfen,
auch bei der Vollstreckung anderer öffentlich-rechtlicher Geldleistungen verwenden. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten ist nur zu Vollstreckungszwecken zulässig.
(2) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner und andere Personen haben der Vollstreckungsbehörde die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere als die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner dürfen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch diese nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber die Auskunft erteilt werden soll. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen der oder des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen. § 84 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes sowie §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
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