Jurafuchs

§ 146

LVwG
Ausdrückliche Anordnung der Zustellung
Besondere Verfahrensarten
Stand 1992-06-02
(1)
Zuzustellen ist nach diesem Gesetz, wenn die Zustellung durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
(2)
Für die Zustellung gelten die §§ 147 bis 155 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.