Jurafuchs
§ 285

§ 285

LVwG
Pfändung
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02
Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als sie zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn die Verwertung der zu pfändenden Gegenstände einen Überschuß über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten läßt.

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