Jurafuchs
§ 12

§ 12

LVwG
Behörden der sonstigen Körperschaften und der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden
Stand 1992-06-02
Behörden der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ihre Organe, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben.

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