Jurafuchs
§ 329a

§ 329a

LVwG
Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
Dritter Teil Schlußvorschriften
Stand 1992-06-02
(1) Eine durch Rechtsvorschrift bestimmte Pflicht zur Bekanntmachung oder Veröffentlichung (Publikation) in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes kann zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn die Publikation über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. Für eine durch Rechtsvorschrift bestimmte Pflicht zur örtlichen Bekanntmachung oder Verkündung in den Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder in anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung gilt § 329. (2) Artikel 46 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein bleibt unberührt. (3) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Gibt es ausschließlich eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papierbasierter Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist. (4) Für die Verkündung von Gesetzen und Landesverordnungen sowie für die amtliche Bekanntmachung von Satzungen, Bewilligungsrichtlinien, Verwaltungsvorschriften und für sonstige amtliche Bekanntmachungen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehen sind, findet das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz Schleswig-Holstein Anwendung.

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