Die Behörde ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Gesetz und Recht gebunden. Sie darf in die Rechte der einzelnen Person nur eingreifen und ihr Pflichten nur auferlegen, soweit es gesetzlich zulässig ist.
§ 72
LVwGGrundsatz der Gesetzmäßigkeit
Allgemeine Vorschriften
Stand 1992-06-02