Jurafuchs
§ 267

§ 267

LVwG
Vollstreckung gegen Dritte
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02
Soweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Dritte, insbesondere Erben, Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Nießbraucherinnen oder Nießbraucher, kraft Gesetzes zu der Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind, kann die Vollstreckung auch gegen diese Personen angeordnet werden. Die §§ 737, 739 bis 741, 743, 745, 747, 748, 778, 779 und 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden, jedoch tritt an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels die Anordnung nach Satz 1.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →