Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
§ 36c
LVwGKosten der Hilfeleistung
Amtshilfe und europäische Verwaltungszusammenarbeit
Stand 1992-06-02