(1) Eine Vollstreckung, die vor dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bereits begonnen hatte, wird in den Nachlaß fortgesetzt.
(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn die Erbin oder der Erbe unbekannt ist oder wenn es ungewiß ist, ob sie oder er die Erbschaft angenommen hat, die Vollstreckungsbehörde der Erbin oder dem Erben eine geeignete Vertreterin oder einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Dies gilt nicht, wenn eine Nachlaßpflegerin oder ein Nachlaßpfleger bestellt worden ist oder die Verwaltung des Nachlasses einer Testamentsvollstreckerin oder einem Testamentsvollstrecker zusteht.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →