(1)
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz führt unbeschadet ihrer oder seiner sonstigen Aufgaben und Kontrollen mindestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartige Überprüfungen bezüglich der Datenverarbeitung von nach § 186c zu protokollierenden Maßnahmen und von Übermittlungen an Drittstaaten gemäß § 193 Absatz 2 durch.
(2)
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über Anlass, Umfang, Dauer und Ergebnis der nach § 186c zu protokollierenden Maßnahmen. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus. Der Landtag macht die Unterrichtung öffentlich zugänglich.