Jurafuchs
§ 186b

§ 186b

LVwG
Aufsichtliche Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und den Landtag
Öffentliche Sicherheit
Stand 1992-06-02
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz führt unbeschadet ihrer oder seiner sonstigen Aufgaben und Kontrollen mindestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartige Überprüfungen bezüglich der Datenverarbeitung von nach § 186c zu protokollierenden Maßnahmen und von Übermittlungen an Drittstaaten gemäß § 193 Absatz 2 durch. (2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über Anlass, Umfang, Dauer und Ergebnis der nach § 186c zu protokollierenden Maßnahmen. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus. Der Landtag macht die Unterrichtung öffentlich zugänglich.

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