Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften
1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß oder
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.