Jurafuchs
§ 274

§ 274

LVwG
Leistungen an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02
Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte gilt als bevollmächtigt, Zahlungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen und mit Wirkung für den Vollstreckungsgläubiger Zahlungsvereinbarungen nach § 280 a zu treffen.

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