Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte gilt als bevollmächtigt, Zahlungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen und mit Wirkung für den Vollstreckungsgläubiger Zahlungsvereinbarungen nach § 280 a zu treffen.
§ 274
LVwGLeistungen an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02