Sind Vereinigungen, Zweckvermögen oder andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde leistungspflichtig, so kann auch in das Vermögen vollstreckt werden, das ihnen wirtschaftlich zuzurechnen ist.
§ 266
LVwGVollstreckung gegen Vereinigungen
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02