Gegen Träger der öffentlichen Verwaltung ist der Vollzug nur zulässig, soweit er durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist.
§ 234
LVwGVollzug gegen Träger der öffentlichen Verwaltung
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1992-06-02