Bei Maßnahmen gegen Tiere aufgrund der Vorschriften dieses Abschnitts sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Hierbei haben die Behörden die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
§ 246
LVwGMaßnahmen gegen Tiere
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1992-06-02