(1) Eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur aufgehoben werden
1. durch Gesetz oder
2. aufgrund eines Gesetzes entweder durch Selbstauflösung oder durch Verwaltungsakt (Entziehung der Rechtsfähigkeit).
Die Selbstauflösung der Stiftung bedarf der Genehmigung durch die für den Verwaltungsakt nach § 47 zuständige Behörde.
(2) Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch die für den Verwaltungsakt nach § 47 zuständige Behörde. Für die Bekanntmachung der Aufhebung gilt § 47 Abs. 4.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, fällt das Vermögen der Stiftung mit der Aufhebung an das Land.
(4) Für die Umwandlung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts, für die Änderung des Stiftungszweckes und für die Zusammenlegung einer Stiftung mit einer anderen rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts gilt § 47 entsprechend.
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