(1) Aufhebungsvorschrift
(2) Alle übrigen Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes ihm inhaltsgleich sind oder entgegenstehen, treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1971 außer Kraft, soweit sie nicht durch § 336 unberührt gelassen sind. Bis zu ihrem Außerkrafttreten gehen sie den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
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