Die Zuständigkeit der Behörden beschränkt sich auf den räumlichen Wirkungsbereich oder auf die ihnen zugewiesenen Teile des räumlichen Wirkungsbereichs ihrer Träger (Bezirk). Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 29
LVwGGrundsatz
Aufgabenübertragung und Zuständigkeit
Stand 1992-06-02