Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind1.natürliche und juristische Personen,2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3.Behörden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 75 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens§ 77 Handlungsfähigkeit →