Verträge mit anderen Ländern oder mit dem Bund über die Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch gemeinsame Behörden oder Behörden der anderen Vertragspartner bedürfen der Zustimmung in der Form eines Landesgesetzes.
§ 9
LVwGErrichtung gemeinsamer Behörden mit anderen Bundesländern oder dem Bund
Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden
Stand 1992-06-02