(1) Auf schriftliches Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Pfändungsverfügung zu erklären,
1. ob und inwieweit sie oder er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
2. ob und welche Ansprüche andere Personen auf die Forderung erheben und
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubigerinnen oder Gläubiger gepfändet sei,
4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist,
5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden.
(3) Die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; die Ersatzzwangshaft nach § 240 ist ausgeschlossen. Sie oder er haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung ihrer oder seiner Verpflichtung entsteht.
(4) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
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