Auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners oder wenn es aus besonderen Gründen zweckmäßiger ist, kann die Vollstreckungsbehörde schriftlich anordnen, daß eine gepfändete Sache in anderer Weise, als vorstehend bestimmt, zu verwerten ist.
§ 298
LVwGAndere Verwertung
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02