Jurafuchs
§ 172

§ 172

LVwG
Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei
Öffentliche Sicherheit
Stand 1992-06-02
Die Ordnungsbehörden und die Polizei arbeiten im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit zusammen und unterrichten sich gegenseitig über Vorkommnisse und Maßnahmen von Bedeutung. Näheres, insbesondere über die Zusammenarbeit im Rahmen der Vollzugs- und Ermittlungshilfe, regelt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport durch Verwaltungsvorschrift.

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