Jurafuchs
§ 214

§ 214

LVwG
Verfahren bei der Wegnahme einer Person
Öffentliche Sicherheit
Stand 1992-06-02
(1) Hat jemand eine Person herauszugeben, so kann die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte (§ 252) sie jeder Person wegnehmen, bei der sie angetroffen wird. (2) Der herausgabepflichtigen Person ist eine Bescheinigung zu erteilen, die die weggenommene Person bezeichnet, den Grund der Maßnahme erkennen läßt und eine Belehrung über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten soll. (3) Wird die Person nicht vorgefunden, so hat die herausgabepflichtige Person auf Verlangen der Vollzugsbehörde vor dem Amtsgericht an Eides Statt zu versichern, daß sie nicht wisse, wo die Person sich befinde. (4) § 211 Abs. 4 gilt entsprechend.

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