Jurafuchs
§ 207

§ 207

LVwG
Verfahren bei der Durchsuchung von Sachen
Öffentliche Sicherheit
Stand 1992-06-02
Bei der Durchsuchung von Sachen hat die Gewahrsamsinhaberin oder der Gewahrsamsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist sie oder er abwesend und eine Vertreterin oder ein Vertreter oder ein Zeuge anwesend, so soll diese oder dieser hinzugezogen werden. Der Gewahrsamsinhaberin oder dem Gewahrsamsinhaber ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

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