Jurafuchs
§ 260

§ 260

LVwG
Verwaltungsvorschriften
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1992-06-02
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwanges erlässt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport für seinen Zuständigkeitsbereich; die anderen Ministerien erlassen sie für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.

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