Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwanges erlässt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport für seinen Zuständigkeitsbereich; die anderen Ministerien erlassen sie für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.
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