Jurafuchs
§ 318

§ 318

LVwG
Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02
Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 128 Satz 1 sind die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließende eine Behörde ist. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

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