Für die Kosten der Amtshandlungen nach den §§ 200 bis 215 gilt § 249 entsprechend. Die Ermächtigung des § 249 Abs. 3 bis 5 zum Erlaß einer Kostenordnung gilt auch für die Kosten der in Satz 1 genannten Amtshandlungen.
§ 227a
LVwGKosten
Öffentliche Sicherheit
Stand 1992-06-02