Jurafuchs
§ 201a

§ 201a

LVwG
Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Nachstellung; Regelungen zur situationsbezogenen Datenübermittlung
Öffentliche Sicherheit
Stand 1992-06-02
(1) Soweit es zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person, insbesondere in engen sozialen Beziehungen, erforderlich ist, kann die Polizei 1. die Person, von der die Gefahr ausgeht, aus einer gemeinsam mit der gefährdeten Person genutzten Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen (Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr dorthin untersagen (Rückkehrverbot), sowie 2. der Person, von der die Gefahr ausgeht, verbieten, a) Orte zu betreten, an denen sich die gefährdete Person oder bestimmte ihr nahestehende Personen regelmäßig aufhalten werden (Betretungsverbot), b) Verbindung zur gefährdeten Person oder zu bestimmten ihr nahestehenden Personen auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen (Kontaktverbot) und c) ein Zusammentreffen mit der gefährdeten Person oder bestimmten ihr nahestehenden Personen herbeizuführen (Näherungsverbot). Die Befugnisse nach § 201 bleiben unberührt. Der Anordnung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 darf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht entgegenstehen. Der räumliche Bereich einer Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a ist am Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person auszurichten und entsprechend zu bezeichnen. Die Person, gegen die sich eine Maßnahme richtet, ist auf Aufforderung der Polizei hin verpflichtet, eine Anschrift oder eine bevollmächtigte Person zum Zweck der Bekanntgabe und Zustellung von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu benennen. (2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 kann die Polizei auch dann anordnen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person, gegen die die Maßnahme gerichtet ist, Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise durch einen Angriff von erheblicher Intensität oder Auswirkung gefährden wird. Absatz 1 Satz 2 bis Satz 5 gilt entsprechend. (3) Anordnungen der Polizei nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 sind auf höchstens vier Wochen zu befristen. Der Lauf der Frist beginnt mit der Bekanntgabe und endet mit Ablauf des bezeichneten Tages. § 89 findet keine Anwendung. Die Dauer der Maßnahme verlängert sich um eine Woche, wenn die gefährdete Person während der Dauer der polizeilich verfügten Maßnahme einen Antrag auf gerichtlichen Schutz nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513), stellt. Im Fall des Satzes 4 hat die Polizei die gefährdete und die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, unverzüglich über die Dauer der Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Sobald eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wirksam wird, verliert die polizeiliche Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ihre Wirksamkeit. (4) Auf Antrag der Polizei kann das nach § 186 Absatz 6 Satz 1 zuständige Gericht Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 4 oder des Absatzes 2 für bis zu drei Monate anordnen oder eine polizeiliche Anordnung auf bis zu drei Monate verlängern. Für das Verfahren finden die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass von einer Anhörung von Beteiligten durch das Gericht abzusehen ist, wenn eine vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme gefährden würde; außerdem steht die Beschwerde auch dem antragstellenden Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt oder einer antragstellenden Polizeidirektion zu. Auf Antrag der Polizei kann das Gericht die Anordnung nach Satz 1 verlängern, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen; jede Verlängerung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine gerichtliche Anordnung nach Satz 1 verliert ihre Wirksamkeit, sobald eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wirksam wird. (5) Das mit Anträgen auf zivilrechtlichen Schutz befasste Gericht hat der Polizei den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den wesentlichen Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Im Fall des Absatzes 4 hat es seine Entscheidung und deren wesentlichen Inhalt unverzüglich auch dem Gericht mitzuteilen, das die Maßnahme angeordnet hat. (6) Unbeschadet ihrer Mitteilungspflichten nach anderen Vorschriften hat die Polizei unter den Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten wie folgt an Beratungsstellen zu übermitteln: 1. die Daten der gefährdeten Person an eine geeignete Beratungsstelle zum Schutz vor häuslicher Gewalt; 2. die Daten der Person, von der die Gefahr ausgeht, an eine geeignete Beratungsstelle für gewaltausübende Menschen; 3. sofern eine minderjährige Person im Haushalt der gefährdeten Person lebt, die Daten der gefährdeten Person und der minderjährigen Person an eine auf die Belange von Kindern oder Jugendlichen ausgerichtete, geeignete Beratungsstelle. Mit den Daten im Sinne von Satz 1 darf die Polizei den Beratungsstellen die nach dieser Vorschrift getroffene Maßnahme mitteilen. Eine Zustimmung der in Satz 1 genannten Personen oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters zur Übermittlung der Daten nach Satz 1 und 2 ist nicht erforderlich. Die Beratungsstellen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 dürfen die ihnen übermittelten Daten ausschließlich und einmalig dazu nutzen, um unverzüglich der gefährdeten Person und der Person, von der die Gefahr ausgeht, eine Beratung anzubieten. Die Beratungsstelle im Sinne von Satz 1 Nummer 3 darf die Daten ausschließlich dazu nutzen, um unverzüglich der gefährdeten Person und, soweit die minderjährige Person das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, in geeigneten Fällen auch ihr eine Beratung anzubieten; sie darf das Beratungsangebot binnen zwei Wochen nach einem ersten Angebot einmalig wiederholen. Wird die angebotene Beratung abgelehnt, haben die Beratungsstellen die übermittelten Daten zu löschen. Die Beratungsstelle im Sinne von Satz 1 Nummer 2 hat der Polizei oder dem mit einem Antrag nach Absatz 4 oder § 201c befassten Gericht auf Aufforderung mitzuteilen, ob die Person, von der die Gefahr ausgeht, die angebotene Beratung abgelehnt hat. (7) Insbesondere im Rahmen einer an einer Risikobewertung ausgerichteten, interdisziplinären Fallbearbeitung darf die Polizei, wenn dies in den Fällen der Absätze 1 und 2 zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der gefährdeten Person oder bestimmter ihr nahestehender Personen erforderlich ist, personenbezogene Daten an öffentliche oder nichtöffentliche Einrichtungen übermitteln, die auf diese Fälle zugeschnittene Hilfe und Unterstützung leisten; dies gilt nur, soweit die gefährdete Person damit einverstanden ist und der Datenübermittlung entgegenstehende schutzwürdige Interessen der von ihr betroffenen Personen nicht überwiegen. Die Polizei darf eine Einrichtung, in der die gefährdete Person oder eine bestimmte ihr nahestehende Person im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 betreut wird, insbesondere einer Schule oder Kindertageseinrichtung, über den Bestand einer nach dieser Vorschrift getroffenen Maßnahme informieren, soweit dies zur effektiven Durchsetzung der Maßnahme erforderlich ist. § 177 Absatz 2 und 4, §§ 191 und 193 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden; § 193 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberührt.

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