Soweit sich aus den §§ 121 bis 128 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
§ 129
LVwGErgänzende Anwendung von Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Stand 1992-06-02