(1) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen; sie wird aufgrund der Pfändungsverfügung auf schriftliches Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.
(2) Im übrigen gilt § 302 Abs. 2 und 3; an die Stelle des § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken tritt § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (BGBl. I S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864).
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