Die Landesregierung ist ermächtigt, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Landesbehörden, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Land erstreckt, durch Verordnung zu unteren Landesbehörden zu erklären.
§ 328
LVwGErklärung zu unteren Landesbehörden
Dritter Teil Schlußvorschriften
Stand 1992-06-02