(1) Die Polizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamtinnen oder -beamten oder Dritten vor einer im Einzelfall bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder für die sexuelle Selbstbestimmung erforderlich ist. Gleiches gilt für Räume, die nicht der Wohnung dienen, wie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, und auf befriedetem Besitztum zu einer Zeit, in der der Raum oder das befriedete Besitztum bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit geöffnet ist.
(2) In Wohnungen und an anderen Orten, die nicht unter Absatz 1 fallen, ist die Erhebung personenbezogener Daten im Sinne des Absatzes 1 nur zulässig, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamtinnen oder -beamten oder Dritten vor einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder für die sexuelle Selbstbestimmung erforderlich ist. Eine Datenerhebung darf nicht erfolgen und ist zu unterbrechen, solange sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Die Maßnahme darf außer bei Gefahr im Verzug nur durch einsatzleitende Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte vor Ort angeordnet werden. Die erhobenen Daten dürfen erst weiterverarbeitet werden, soweit richterlich festgestellt ist, dass die Datenerhebung rechtmäßig war und die Weiterverarbeitung zulässig ist. Für das Verfahren zur Herbeiführung der Feststellung nach Satz 4 gilt § 186 Absatz 6 entsprechend.
(3) In einem Raum, der der Berufsausübung einer Person dient, die aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, dürfen keine Daten nach Absatz 1 oder 2 erhoben werden.
(4) Auf eine Aufnahme nach Absatz 1 oder 2 ist in geeigneter Form hinzuweisen, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht. Eine wegen Gefahr im Verzug unterbliebene Mitteilung ist unverzüglich nachzuholen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
(5) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben im Bereitschaftsbetrieb automatisiert Daten, die im Zwischenspeicher kurzzeitig erfasst werden, soweit und solange im Rahmen der Gefahrenabwehr und bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ein Fall des Absatz 1 oder 2 eintreten kann. Diese Daten werden automatisiert nach längstens zwei Minuten gelöscht, es sei denn, es erfolgt eine Datenerhebung nach Absatz 1 oder 2. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 automatisiert erfassten Daten bis zu einer Dauer von zwei Minuten vor dem Beginn der Aufnahme gespeichert werden.
(6) Die Bild- und Tonaufzeichnungen sind für einen Monat zu speichern und nach Ablauf dieser Frist zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden
1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung,
2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder
3. im Einzelfall für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.
Auf Verlangen einer betroffenen Person sind die Daten länger zu speichern, wenn sie glaubhaft macht, dass sie innerhalb eines Monats eine Überprüfung im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 nicht beantragen kann. Es ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass die Bild- und Tonaufnahmen nicht vor Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Frist gelöscht werden können.
(7) Die Maßnahmen nach Absatz 1, 2 sowie 4 und 5 sowie die Löschung und weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 6 sind zu dokumentieren.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →