Jurafuchs
§ 334

§ 334

LVwG
Überleitung von Zuständigkeiten im Recht über die öffentliche Sicherheit
Dritter Teil Schlußvorschriften
Stand 1992-06-02
Soweit in Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts Polizeibehörden oder die Polizei als zuständig bezeichnet werden oder auf ihre Zuständigkeit verwiesen wird, nehmen die in diesem Gesetz bezeichneten Ordnungsbehörden oder die Polizei nach Maßgabe der §§ 164 und 168 diese Zuständigkeit wahr.

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