Jurafuchs

§ 297

LVwG
Früchte auf dem Halm
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02
Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Sie können getrennt oder ungetrennt versteigert werden. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat sie ernten zu lassen, wenn sie oder er sie getrennt versteigern will.