Sachen können außer in den Fällen des § 181 Absatz 4 Satz 3 nur durchsucht werden, wenn
1. eine Person sie mitführt, die nach § 202 durchsucht werden darf,
2. Tatsachen dafür sprechen, daß sich darin eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden kann,
3. Tatsachen dafür sprechen, daß sich darin eine Person befindet, die
4. sie sich an einem der in § 181 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Orte befinden,
5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden und Tatsachen dafür sprechen, daß Straftaten in oder an diesem Objekt begangen werden sollen,
6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 181 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
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