Jurafuchs
§ 290

§ 290

LVwG
Pfändung ungetrennter Früchte
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02
(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden. (2) Eine Gläubigerin oder ein Gläubiger, die oder der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 280 widersprechen, wenn nicht wegen eines Anspruchs gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.

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