Ist nach diesem Gesetz eine Aufsichtsbehörde für zuständig erklärt, so kann die Landesregierung durch Verordnung diese Behörde bestimmen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 324 Nachtzeit§ 326 Verweisungen, Ermächtigung zur Bekanntmachung →