Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit durch Rechtsvorschrift nicht eine andere Form vorgeschrieben ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 123 Austauschvertrag§ 125 Zustimmung von Dritten und Behörden →