Jurafuchs
§ 332

§ 332

LVwG
Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
Dritter Teil Schlußvorschriften
Stand 1992-06-02
Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 87 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 108 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 109 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 110 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen nach Artikel 80 a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.

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