Jurafuchs

§ 51

LVwG
Zuständigkeit
Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand 1992-06-02
(1)
Die Aufsicht wird durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde ausgeübt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann durch Verordnung bestimmen, daß Aufgaben der Aufsicht von anderen Landesbehörden oder von einem anderen Träger der öffentlichen Verwaltung als Landesaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen werden.