Jurafuchs
§ 52f

§ 52f

LVwG
Akteneinsicht in elektronische Akten *
Allgemeine Vorschriften
Stand 1992-06-02
Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben, elektronische Dokumente übermitteln oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

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