(1) Entschädigungspflichtig ist der Träger der öffentlichen Verwaltung, in dessen Dienst diejenige oder derjenige steht, die oder der die Maßnahme getroffen hat.
(2) In den Fällen des § 221 kann der Entschädigungspflichtige in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag von den nach den §§ 217 bis 219 Verantwortlichen durch Verwaltungsakt Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
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